COLLECTIO THURGOVIA
Projekt zur kantonalen Miliz 1804 - 1852

Glossar

Frater

Soldat der Sanität, in den späteren Reglementen um 1891 auch Krankenwärter genannt

Grosse Uniform

Vollständige Bekleidung für Angehörige des Auszugs. Diese besteht aus Uniformrock in Farbe der Truppengattung, einer ebensolchen wollenen Hose und einer aus Leinen, dem Kaput, der Ärmelweste, Tschako und Quartiermütze.

Kaput

Militärischer Mantel aus Wolle, dessen Bezeichnung aus dem französischen Capot, einem Kaputzenmantel übernommen wurde.

Kleine Uniform

Teilweise Bekleidung für Angehörige der Landwehr und Reserve. Hierzu gehört nur die Ärmelweste, ein paar Leinenhosen und der Tschako nebst Quartiermütze.

Masseinheiten

Längenmasse:

1 Fuss 10 Zoll 30 cm
1 Zoll 10 Linien 3 cm
1 Linie 10 Strich 3 mm
1 Strich - 0,3 mm

MO

Militärorganisation

Ordonnanz

Anordnung (franz. Ordonnance) für militärische Belange. Meist ist das Jahr der Anordnung für die Bezeichnung der Ordonnanz massgeblich (z.B. Eidgenössiche Ordonnanz 1852), wobei die Umsetzung zuweilen länger dauerte

Selbstausrüstung

Der Wehrpflichtige hatte ab 1804 seine Uniformierung selbst und auf eigene Kosten anzuschaffen. Verpflegungs- und Soldanspruch bestanden noch nicht. Erst mit der Zeit und im Rahmen der angestrebten Gleichförmikeit der Uniformen, wurden Teile der Ausrüstung durch das Zeughaus abgegeben.
Diese unterlagen strengen Bestimmungen in Tragweise und Unterhalt. Kosten durch Schäden aus Nachlässigkeit wurden dem Wehrmann verrechnet. Erst 1852 erhielten beispielsweise die wehrpflichtigen Infanteriesoldaten 68% des Ausrüstungswerts vom Kanton unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Dazu gehörten Uniformfrack, ein Paar Hosen (meist Leinen), Quartiermütze, Tornister, Gewehr ohne Zubehör, Patronentasche und gegen Depot einen Kaput. Letzterer ging nach zwölf Jahren in den Besitz des Soldaten über.

Selbstbewaffnung

Die Pflicht zur Selbstbewaffnung, was den Kanton finanziell durchaus entlastete, war auch im Thurgau ab 1804 die Regel. Erst nach dem Anschaffen von einem "zweilötigen Gewehr mit eisernem Ladestock" hatte der Dienstpflichtige die Bedingungen zur Eheschliessung erfüllt.
Bis 1848 war das Vorderladergewehr noch nicht persönlich und der Wehrmann konnte es nach Belieben ein- und verkaufen. Häufig wurden Waffen und Ausrüstung heimgekehrten Söldnern oder Desertierten  abgekauft. Ab 1852 erhielt der Wehrmann nach zwölf Dienstjahren die nun vom Kanton abgegebene, persönliche Waffe zum Besitz.

Tanzbödeler

Tschako aus Filz und Leder, in konischer, nach oben geweiteter Form

Thurgauer Miliz

Militärischer Verband, gebildet aus den dienstpflichtigen Einwohnern des Kantons Thurgau. Die Gründung geht auf das Militärorganisationsgesetz aus dem Jahre 1804 zurück. Im Gegensatz zum stehenden Heer, waren die Einheiten nach dem Milizsystem nur während einer kommandierten Dauer für Ausbildung oder Aktivdienst aufgeboten.
Die Militärhoheit lag beim Kanton Thurgau, welcher eigene Truppen aufgestellt und dezentralisiert ausgebildet hat. 1852 ging die Wehrhoheit an den jungen Bundesstaat über, womit die Thurgauer Miliz in die Schweizer Armee einverleibt wurde.

Ziegerstock

Tschako aus Filz und Leder, in konischer, nach oben verengter Form