

Aufgebot

Am 02./03. April 2010 ist im Militärmuseum Full Saisoneröffnung 2011. Traditionsgemäss wird sich der Verein Rost & Grünspan an diesem Anlass beteiligen; diesmal erneut in den Uniformen der Ordonnanz 1898.
Das Detachement des Vereins wird im Stil der Grenzbesetzung 1914-1918 auftreten, um sich damit auf den Einsatz im kommenden Sommer vorzubereiten. Bei diesem wird den Mittlepunkt die Ordonnanz 98 bilden, die im Jahr 2010 in Full erfolgreich Premiere hatte.
Aufgeboten sind alle Vereinsmitglieder die sich der Ordonnanz 1898 verbunden fühlen. Obmann Patrick Schlenker wird den Auftritt führen. Das Detachement besteht aus Füsilieren. Die Liste der persönlichen Ausrüstung ist weiter unten zu ersehen.



Dienstplan

Antrittsverlesen ist um 10.00 Uhr an der Ecke General-Guisan-Strasse (wo wir immer unser Display auf der Wiese haben) wo der Obmann die Mannschaft in Empfang nehmen wird. Das heisst um 10.00 Uhr voll ausgerüstet vor Ort (plant das ein bei der Anfahrt). Mittagessen um 12.00 Uhr wird gestellt.
Das Tagesprogramm beinhaltet verscheidene Punkte, wobei die Komplettierung der Packung Priorität geniesst. Aus diesem Grund werden auch vor Publikum Inspektionen mit Auslegeordnung stattfinden, denn für die Zuschauer bildet der Tornisterinhalt einen interessanten Einblick in den Soldatenalltag. Das Programm endet um ca 16.00 Uhr.

Sicherheitspunkte

Es wird keine Munition geduldet - weder scharf noch blind noch Manipuliermunition! Keine privaten Lader in den Patronentaschen. Es finden zu Übungen Munitions- und Entladekontrolle der Gewehre nach Reglement statt. Es gelten die Direktiven des aktuellen Waffengesetzes.
An den Waffen wird nicht eigenmächtig manipuliert. Es werden keine Ladebewegungen ausserhalb einer Drillvorführung vorgenommen. Keine Zeigfinger am Abzug, Sicherungsring stets in Postition gesichert. Es wird ausserhalb der Drillvorführungen nicht auf etwas gezielt und es wird prinzipiell zu keinem Zeitpunkt auf Menschen oder Tiere angelegt.
Bajonette werden nur auf Befehl aus der Scheide genommen und aufgepflanzt und nach Gebrauch wieder versorgt. Schildwachen mit Bajonett bewegen sich nur mit den Gewehre geschultert und stehen ansonsten mit abgestelltem Gewehr in Ruhn oder Achtung. Der Obmann führt den vereinseigenen modernen Verbandskasten mit.

Material des Wehrmannes:

- Kaput Ordonnanz 1898
- Waffenrock Ordonnanz 1898 (Füsiliere)
- Policemütze Ordonnanz 1898
- Hemd ohne Kragen (zeitgenössisch Zivil)
- Ordonnanzhose 1898 (Füsiliere)
- Hosenträger (möglichst altes ziviles Modell)
- ärmellose unifarbene Weste (fakultativ)
- Gamaschen Blau
- Nagelschuhe
- Tschako Ordonnanz 1898 (Pompons je nach Zuteilung)
- Tarnbezug Modell 1914 Grau
- Erkennungsmarke (rechteckiges Modell)
- Ceinturon
- Gabeltragriemen (altes Modell mit Messingknöpfen)
- Patronentaschen Ordonnanz 1898 (leer, keine Manipuliermunition, nur leere Papplader)
- Dolchbajonett 1899 mit Frosch (Bajonett wird nur auf Befehl aufgepflanzt)



Packung: (siehe auch Bild oben)

- Tornister Ordonnanz 1898 für Füsiliere
- Gamelle Ord.98 (wenn nicht anders möglich Ord.14)
- Lederbrotsack
- Zeltplane 01 Grau mit Zeltschnur und Zelttasche Grau (wer keins hat vor 03. April melden)
- Schanzspaten mit Lederfutteral für Mannschaften
- Axthaue mit Lederfutteral für Unteroffiziere
- Drei lederne Packriemen
- Biwakdecke
- Zusatzpatronentasche Ord.1914 (sofern verfügbar)
Im Tornisterdeckel (Aussentasche):

- Mannesputzzeug 1898 oder 1914
- Gewehrputzzeug
Im Tornister:

- Seife mit Schale
- Rasierzeug
- 2 Handtücher
- 2 Waschlappen
- Proviantsäcklein weiss
- 2 Paar Socken
- 2 Paar Unterhosen
- Hemd ohne Kragen
- Kragenbinde
In der Deckelinnentasche:

- Dienstbüchlein (wenn vorhanden)
- Schiessbüchlein (wenn vorhanden)
Auf dem Tornister aufgeschnallt:

- gerollter Kaput, mit vier Packriemen befestigt
- Brotsack (Feldflasche, Essbesteck)
- Gamelle, mit einem Packriemen montiert
Bewaffnung der Mannschaft:

- Langgewehr Ordonnanz 1896/1911 oder 1911

Dieser Auftritt richtete sich nach dem Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, Kapitel 6 (Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände), Artikel 27 (Waffentragen).

Keine Bewilligung brauchen dem Gesetz entsprechend gemäss Punkt b des genannten Artikels "Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden."
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